1. Geltungsbereich; Angebote; Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten für alle Verträge über die Erbringung von Transport-, Beförderungs- und Zustell- Leistungen (nachfolgend „Leistungen“ genannt) betreffend Pakete (nachfolgend auch „Sendungen“ genannt) innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zwischen der Berlin Last Mile GmbH (nachfolgend „BLM“, „wir“ bzw. „uns“ genannt) und Auftraggebern, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen sind (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt). Diese Bedingungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB). BLM bietet die vorgenannten Leistungen nicht gegenüber Verbrauchern an.
1.2 Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten die Preislisten von BLM in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung, die der Auftraggeber unter www.berlinlastmile.de/AGB jederzeit einsehen kann. Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen BLM und dem Auftraggeber die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB über den Frachtvertrag.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir Leistungen vorbehaltlos gegenüber dem Auftraggeber erbringen oder wir Leistungen des Auftraggebers vorbehaltlos annehmen, ohne den Bedingungen des Auftraggebers nochmals zu widersprechen.
1.4 Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Mitarbeiter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt. Die tatsächliche Erbringung beauftragter Leistungen, unser sonstiges Verhalten oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Auftraggebers auf den Abschluss des Vertrages.
1.5 Der Auftraggeber hat uns vor Vertragsabschluss, jedenfalls aber rechtzeitig vor Leistungserbringung in Textform die erforderlichen Hinweise zu geben über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Dies gilt insbesondere, wenn im Zusammenhang mit der Erbringung der beauftragten Leistung unübliche oder ein besonderes Risiko darstellende Umstände zu erwarten sind (beispielsweise eine erschwerte Erreichbarkeit des Zustellorts). Er hat uns zudem in Textform auf mit dem Vertrag verbundene atypische Schadensmöglichkeiten oder Schadenshöhen hinzuweisen, insbesondere dann, wenn die zu befördernde Sendung einen besonderen Wert hat.
1.6 Für die Kennzeichnung von Paketen sind ausschließlich die von BLM vorgegebenen Paketscheine, Labels usw. zu verwenden, auch soweit der Versand über das Onlineportal beauftragt wird.
1.7 Wir können uns bei der Erfüllung unserer Aufgaben auch Dritter bedienen. Wir bleiben jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
2. Zustandekommen des Vertrages; Beförderungsfähige Sendungen
2.1 Ein Vertrag mit BLM kommt zustande, indem der Auftraggeber nach Erhalt des Angebots von BLM die zu befördernden Sendung an BLM übergibt bzw. durch deren Übernahme in die Obhut von BLM oder eines von BLM beauftragten Dritten.
2.2 Der Auftraggeber darf nur beförderungsfähige Sendungen aufgeben. Beförderungsfähig sind alle Sendungen, die nach Größe, Format, Gewicht, Beschaffenheit und Inhalt diesen Bedingungen sowie der Kategorisierung der Sendungen gemäß jeweils geltender Preisliste entsprechen.
2.3 Die Maximalmaße und -gewichte für Pakete bestimmen sich nach der jeweiligen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste.
2.4 Nicht beförderungsfähig sind:
• Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen (z.B. für temperaturgefährdetes Gut), Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern,
• Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können,
• Sendungen, die lebende Tiere, Tierkadaver oder Teile derselben, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten,
• Sendungen, deren Beförderung oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt; gleiches gilt für medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut; § 410 HGB bleibt unberührt,
• Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Unikate, Antiquitäten oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können, enthalten.
• Gutscheine und Eintrittskarten mit einem Wert von mehr als 520,00 € pro Paket,
• Pelze, Teppiche, Uhren, sonstige Schmuckgegenstände sowie Lederwaren mit einem Wert von mehr als 520,00 € pro Stück,
• sonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 13.000,00 € besitzen,
• Schusswaffen nach dem deutschen Waffengesetz.
2.5 BLM ist berechtigt, die Beförderung oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn BLM nach Übernahme der Sendung Kenntnis von einem Beförderungsausschluss erlangt oder wenn für BLM berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Sendung von der Beförderung gemäß Abschnitt 1.2.4 ausgeschlossen ist.
2.6 Wird eine nicht beförderungsfähige Sendung dennoch aufgegeben, so steht BLM wahlweise frei:
• die Annahme der Sendung zu verweigern,
• eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben,
• eine bereits übergebene/übernommene Sendung zur Abholung bereit zu halten.
2.7 Der Auftraggeber haftet gegenüber BLM für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die durch die schuldhafte Aufgabe zur Beförderung von Sendungen entstehen, die einem Beförderungsausschluss unterliegen. Von dieser Ersatzpflicht des Auftraggebers umfasst sind auch Aufwendungen von BLM, die BLM für die Sendung gemacht hat und die BLM nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Hierzu zählen insbesondere Kosten der Lagerung oder der Rückbeförderung zum Auftraggeber.
2.8 BLM ist nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen verpflichtet. BLM ist jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Postgesetzes, zur Öffnung und Überprüfung der Sendung berechtigt, wenn ein berechtigter Zweifel an der Beförderungsfähigkeit besteht. BLM ist auch dann nicht zur Beförderung verpflichtet, wenn der Auftraggeber durch Kennzeichnung auf das Beförderungshindernis hinweist.
3. Vertragsgegenstand; Leistungsumfang
3.1 Vertragsgegenstand ist die Beförderung und Zustellung von Sendungen des Auftraggebers von einem oder mehreren Ladeorten zu den vom Auftraggeber vorgegebenen Zielen. Der von BML ausgestellte Paketschein stellt den Frachtbrief im Sinne des HGB dar.
3.2 Der vertragliche Leistungsumfang umfasst insbesondere:
• die Besorgung der Beförderung durch Frachtführer, die Übernahme, den Umschlag und die Zustellung von Paketen, bei Nichtantreffen des Empfängers bis zu zwei weitere Zustellversuche,
• die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede unter der Zustelladresse angetroffene Person, insbesondere an Angehörige des Empfängers und andere Personen, die sich in den Räumen des Empfängers aufhalten. Eine Ersatzzustellung an Personen, die nicht dem Hausstand des Empfängers angehören, wie etwa Hausbewohner oder Nachbarn, ist nur zulässig, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind, BLM den Empfänger unverzüglich in geeigneter Weise über die Ersatzzustellung informiert, und kein Verbot einer Ersatzzustellung in Textform durch den Auftraggeber oder Empfänger gegenüber BLM ausgesprochen wurde.
• die Rücksendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paketen an den Auftraggeber.
Sind Zustellung oder Rücksendung wegen Adressmängeln, fehlender Absenderangaben oder aus sonstigen Gründen nicht möglich, darf BLM das Paket zwecks Feststellung des Auftraggebers oder Empfängers öffnen. Verläuft die Prüfung erfolglos, darf der Inhalt nach Ablauf einer angemessenen Frist nach den gesetzlichen Vorschriften verwertet oder, sofern notwendig, vernichtet werden.
3.3 Kurierleistungen und Terminzustellungen werden auf Anfrage erbracht. Hierfür gelten die mit dem Auftraggeber vereinbarten Einzelpreise und Bedingungen.
3.4 Das von BLM bediente Zustellgebiet ist das Stadtgebiet von Berlin (aktuelle Postzahlenliste ist auf Anforderung bei BLM jederzeit erhältlich) sowie im Falle von Paketdienstleistungen über einen Kooperationsverbund das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
3.5 BLM schuldet gegenüber dem Auftraggeber nur die Erbringung derjenigen Leistungen, die in seinem schriftlichen Angebot bzw. in seiner schriftlichen Auftragsbestätigung, sofern eine solche erteilt wird, und in diesen Bedingungen inklusive der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste explizit beschrieben sind.
4. Rechte und Obliegenheiten des Auftraggebers
4.1 Dem Auftraggeber obliegen die ausreichende Innen- und Außenverpackung sowie Kennzeichnung der Sendung. Der Inhalt ist so zu verpacken, dass die Sendung und der Inhalt vor vermeidbarem Verlust und Beschädigung geschützt sind und kein Schaden an den eingesetzten Beförderungsmitteln entsteht. Die Beförderung durch BLM und seine Erfüllungsgehilfen erfordert eine Verpackung, die die Sendung auch vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag ausreichend schützt. Die Sendung muss einen Fall diagonal aus 80 cm Mindestfallhöhe schadensfrei überstehen. Es darf kein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen von Spuren möglich sein. Der Auftraggeber hat außerdem die bei der gesamten Beförderung zu erwartenden klimatischen Bedingungen zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten geht zu Lasten des Versenders. Die §§ 410 und 411 HGB bleiben unberührt.
4.2 Dem Auftraggeber obliegt die ordnungsgemäße Adressierung und Anbringung der Adresse / Beförderungspapiere. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er BLM nach Übergabe der Sendung erteilt. Die §§ 418 und 419 HGB sind ausgeschlossen.
5. Versicherung
5.1 Für jede Sendung besteht eine Versicherung. Die Versicherungsleistung ist auf höchstens 520,00 € je Sendung begrenzt. Der Wert der Sendung ist im Schadensfall durch den Auftraggeber nachzuweisen.
5.2 Ein höherer Versicherungsschutz kann auf Anfrage bis zu einem Betrag von 13.000,00 € pro Paket in Staffelungen zu je vollen 500,00 € Versicherungssumme gegen eine vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichtende Prämie vereinbart werden. Ein Mehrentgelt gegen Erhöhung des Versicherungsschutzes kann aus technischen Gründen nicht in den Paketannahmestellen, sondern nur mit BLM direkt vereinbart werden.
5.3 Die Höherversicherung kann nach Maßgabe des Auftraggebers für das gesamte Paketvolumen, für ein Teilvolumen oder für einzelne Pakete nur bei Vertragsschluss, jedoch nicht nach Übernahme der Sendung vereinbart werden.
6. Entgelt; Zahlungsbedingungen; Pfandrecht
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für jede Leistung von BLM das in der Preisliste von BLM, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Gültigkeit hat, für die beauftragte Leistung vorgesehene Entgelt zu zahlen. Das Entgelt erhöht sich um die jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer.
6.2 Das vom Auftraggeber geschuldete Entgelt wird BLM auf Monatsbasis mittels Sammelrechnung abrechnen. Das Entgelt wird durch BLM mittels eines Frankier-, Wiege-, und Zählsystems ermittelt. Jede Sammelrechnung ist binnen zwei Wochen nach Erhalt zur Zahlung fällig. Wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, gerät der Auftraggeber spätestens 10 Tage nach Fälligkeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzugseintritt, ist BLM berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens durch BLM bleibt vorbehalten.
6.3 Einwendungen gegen die Entgeltabrechnung sind binnen 5 Werktagen nach deren Zugang schriftlich gegenüber BLM geltend zu machen; danach gilt die Entgeltabrechnung als vom Auftraggeber genehmigt. Eine Entgeltabrechnung gilt zwei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen, wenn nicht der Auftraggeber den späteren Zugang beweist. Für die Rechtzeitigkeit von Einwendungen gegen die Entgeltabrechnung genügt die fristgemäße Absendung.
6.4 Abweichend von vorgenannten Regelungen kann der Auftraggeber das geschuldete Entgelt auch im Voraus, dann aber spätestens bei Anlieferung der Sendung, zahlen.
6.5 BLM steht für alle Forderungen aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag ein Pfandrecht an der BLM zur Beförderung übergebenen Sendung nach näherer Maßgabe des § 440 HGB zu.
7. Lieferfristen und -termine; Überschreitung der Lieferfrist; Untersuchung; Schadensanzeige
7.1 Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Verbindliche Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlicher Informationen und Unterlagen bei uns.
7.2 Wenn der Auftraggeber ihm obliegende Haupt-, Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, wie Zahlung des geschuldeten Entgelts, Bereitstellung der Sendung zur Beförderung oder Beibringung von Unterlagen und Informationen o. Ä. nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, vereinbarte Lieferfristen und -termine, entsprechend den Bedürfnissen unseres Betriebsablaufs, angemessen zu verlängern.
7.3 Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder andere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Verkehrsunfall, Naturkatastrophen, Sabotage, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, hoheitliche oder behördliche Eingriffe und Maßnahmen, sowie andere vergleichbare Ereignisse) verursacht wurden, die wir nicht zu vertreten haben. Erschweren oder verunmöglichen solche Ereignisse die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen erheblich und ist die Behinderung nicht nur vorübergehend, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die für die Erbringung der Leistungen vereinbarten Fristen oder verschieben sich die jeweiligen Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
7.4 Falls wir die verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschreiten, gelten die gesetzlichen Regelungen des HGB.
7.5 Hinsichtlich der Untersuchung der Sendung bei oder nach Ablieferung und der erforderlichen Schadensanzeige gelten die gesetzlichen Regelungen des HGB.
8. Haftungsbegrenzung
8.1 BLM haftet unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von BLM oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen oder eine Überschreitung der Lieferfrist haftet BLM gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des HGB nur nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Ziffern.
8.2 BLM haftet für Schäden, der durch Verlust oder Beschädigung der Sendung in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen. Die Entschädigung ist jedoch abweichend von § 431 HGB auf einen Betrag von 2 (zwei) Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der beförderten Sendung begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages auch für den Schaden, der während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht.
8.3 Im Übrigen haftet BLM auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung anderer dem Auftraggeber gegenüber bestehenden vertraglicher Pflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
8.4 Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung von BLM auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise unmittelbar eintretenden Schadens beschränkt.
8.5 Bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer, d.h. nicht wesentlicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen, ist die Haftung von BLM ausgeschlossen.
8.6 §§ 430, 432 HGB bleiben unberührt.
8.7 Der Vertrag zwischen BLM und dem Auftraggeber hat keine Schutzwirkung für Dritte, § 421 HGB ist ausdrücklich abbedungen.
8.8 Die Haftung von BLM für eine Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht (des dreifachen Entgelts) begrenzt.
9. Brief- und Postgeheimnis; Datenschutz
9.1 BLM verpflichtet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung des Brief- und Postgeheimnisses sowie zur Beachtung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. BLM wird ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
9.2 BLM wird über bekannt gewordene, interne Angelegenheiten des Absenders Stillschweigen bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsbeendigung.
9.3 Von BLM eingesetzte Erfüllungsgehilfen werden zur Einhaltung der vorgenannten Regelungen verpflichtet.
10. Rücktrittsrecht; Kündigung
10.1 Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nach Inobhutnahme der Sendung im Sinne der Ziffer 1.2.1 ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn die Sendung mit zumutbarem Aufwand dem Auftraggeber wieder ausgehändigt werden kann, keinesfalls aber, wenn die Sendung in den Kommissionierungs- und Auslieferprozess eingespeist wurde. Dazu zählt auch die Vermischung mit anderen Sendungen in Sendungssammlungen. Im Übrigen gilt § 415 HGB.
10.2 Erfolgt die Beförderung von Sendungen auf Grundlage eines auf Dauer angelegten Vertrages mit dem Auftraggeber, so ist dieser Vertrag, sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde, jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar. Die Kündigung bedarf der Textform.
11. Sonstige Regelungen; Anwendbares Recht; Gerichtsstand
11.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen unsere Ansprüche aufzurechnen, außer wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber ist überdies nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder sonstige ihn treffende Pflichten auszusetzen, es sei denn, dass wir fällige Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben. § 215 BGB findet keine Anwendung. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.
11.2 Soweit infolge von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen, wegen denen aus unserer Sicht eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers zu befürchten ist, unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, offene Forderungen sofort fällig zu stellen. In diesen Fällen können wir für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlung verlangen. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt
11.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Berlin. Wir können den Auftraggeber nach unserer Wahl aber auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
11.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
11.5 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.
11.6 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen durch individuelle Vertragsabreden im Sinne des §305b BGB bedürfen keiner Form. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen der Textform.
11.7 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Berlin Last Mile GmbH für die Verteilung von Anzeigenblättern und Druckschriften
1. Geltungsbereich; Angebote; Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten für alle Verträge über die Verteilung von Anzeigenblättern und Druckschriften (nachfolgend „Leistungen“ genannt) innerhalb der Stadtgrenzen von Berlin zwischen der Berlin Last Mile GmbH (nachfolgend „BLM“, „wir“ bzw. „uns“ genannt) und Auftraggebern, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt). Diese Bedingungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB). BLM bietet die vorgenannten Leistungen nicht gegenüber Verbrauchern an.
1.2 Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten die Preislisten von BLM in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung, die der Auftraggeber unter www.berlinlastmile.de/AGB jederzeit einsehen kann. Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen BLM und dem Auftraggeber die Vorschriften des BGB über den Werkvertrag.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir Leistungen vorbehaltlos gegenüber dem Auftraggeber erbringen oder wir Leistungen des Auftraggebers vorbehaltlos annehmen, ohne den Bedingungen des Auftraggebers nochmals zu widersprechen.
1.4 Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Mitarbeiter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt. Die tatsächliche Erbringung beauftragter Leistungen, unser sonstiges Verhalten oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Auftraggebers auf den Abschluss des Vertrages.
1.5 Der Auftraggeber hat uns vor Vertragsabschluss, jedenfalls aber rechtzeitig vor Leistungserbringung in Textform die erforderlichen Hinweise zu geben über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Dies gilt insbesondere, wenn im Zusammenhang mit der Erbringung der beauftragten Leistung unübliche oder ein besonderes Risiko darstellende Umstände zu erwarten sind (beispielsweise eine erschwerte Erreichbarkeit des Zustellorts).
1.6 Wir können uns bei der Erfüllung unserer Aufgaben auch Dritter bedienen. Wir bleiben jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
1.7 BLM ist frei darin, Druckschriften anderer Auftraggeber gleichzeitig zuzustellen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Zustandekommen des Vertrages; Ablehnungsrecht; Freistellungspflicht
2.1 Ein Vertrag mit BLM kommt zustande, indem der Auftraggeber nach Erhalt des Angebots von BLM die zu erbringende Leistung bestellt und BLM hierüber eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt.
2.2 BLM behält sich vor, bereits erteilte Aufträge aus wichtigem Grund nicht oder nur teilweise auszuführen, wenn die Ausführung des erteilten Auftrages gegen geltendes Recht oder in gravierender Weise gegen die guten Sitten verstoßen würde, wenn der Auftrag also beispielsweise rassistische, volksverhetzende oder pornografische Inhalte zum Gegenstand hat, und wenn BLM dies ohne Verschulden nicht vor Auftragserteilung erkennen konnte. In derartigen Fällen stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegen BLM wegen der, ggf. teilweisen, Nichterfüllung zu. Der Auftraggeber wird über das Vorliegen solcher wichtigen Gründe unverzüglich nach deren Feststellung durch BLM informiert. Im Wiederholungsfall ist BLM berechtigt, den gesamten Vertrag fristlos zu kündigen und Ersatz des ihm durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstandenen Schadens zu verlangen.
2.3 Der Auftraggeber stellt BLM und ihre Organe auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen der Beschaffenheit oder des Inhalts der Druckschriften gegenüber BLM geltend machen, wenn und soweit der Auftraggeber die geltend gemachte Rechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Vertragsgegenstand; Leistungsumfang
3.1 Vertragsgegenstand ist die Verteilung von Anzeigenblättern und Druckschriften des Auftraggebers an Haushalte durch Einstecken in Hausbriefkästen, Haustüren und sonstigen Postablagestellen. Keine Verteilung erfolgt in den Häusern, deren Briefkästen bzw. Ablagestellen nicht zugänglich sind. Nicht zugänglich sind Häuser, die verschlossen sind und auch nach Klingeln nicht geöffnet werden.
3.2 Soweit nichts anderes, insbesondere keine Geschäftsbelieferung, vereinbart ist, sind von der Verteilung Gewerbebetriebe, Büros, Kasernen, Krankenhäuser, Pflege-, Senioren- und Wohnheime, Behörden, Kaufhäuser, Ferien- und Kleingartenanlagen sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen und Häuser, ausgenommen die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen. Ausgenommen sind ferner Hausbriefkästen, die mit einem Werbeverbotsschild versehen sind oder für die aus einem anderen Grund ein Zustellverbot gilt oder Briefkästen von Häusern, für die ein Hausverbot gilt.
3.3 BLM gewährleistet die Belieferung gemäß der Ziff. 3.1 und 3.2 erreichbaren Haushalte im vereinbarten Gebiet mit einer Toleranz von +/- 10 % von der Gesamtmenge der nach dem Auftrag zu verteilenden Anzeigenblättern und Druckschriften.
3.4 BLM schuldet gegenüber dem Auftraggeber nur die Erbringung derjenigen Leistungen, die in seiner schriftlichen Auftragsbestätigung und in diesen Bedingungen inklusive der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste explizit beschrieben sind.
4. Anlieferung der zu verteilenden Druckschriften
4.1 Der Auftraggeber wird die zu verteilenden Druckschriften rechtzeitig, spätestens aber zu dem vereinbarten Termin bei BLM anliefern. Liefert der Auftraggeber die Druckschriften nicht zu dem vereinbarten Termin und hat er dies zu vertreten, kann BLM die ihr dadurch entstehenden Kosten und Aufwendungen der längeren Lagerung und etwaige darüberhinausgehende Schäden oder Aufwendungen vom Auftraggeber erstattet verlangen.
4.2 BLM ist nicht verpflichtet, die angelieferten Druckschriften auf qualitative oder quantitative Mängel zu untersuchen, gleich ob die Mängel in der Beschaffenheit oder in ihrem Inhalt bestehen. BLM informiert den Auftraggeber allerdings über solche Mängeln, die sie bemerkt. Es wird klargestellt, dass der Auftraggeber bei Mängeln der Druckschriften zu keiner Herabsetzung der Vergütung berechtigt ist.
4.3 Soweit mehr Exemplare der Druckschriften geliefert werden als vereinbart oder soweit von der vereinbarten Menge zum Beispiel wegen Zustellhindernissen Exemplare übrigbleiben, informiert BLM den Auftraggeber entsprechend und bewahrt diese Exemplare maximal eine Woche für den Auftraggeber auf. Nach Ablauf einer Woche kann BLM die Druckschriften nach eigenem Ermessen entsorgen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Übersteigen Format oder Gewicht der Druckschriften das vereinbarte Maß, steigt die vereinbarte Vergütung in demselben Verhältnis, wie Format oder Gewicht der Druckschriften das vereinbarte Maß übersteigen. Übersteigen sowohl Format als auch Gewicht das vereinbarte Maß, richtet sich die Höhe der zusätzlichen Vergütung nach dem zusätzlichen Gewicht.
Kommt ein erteilter Verteilauftrag wegen Nichtlieferung der Druckschriften oder aus einem anderen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Ausführung, hat BLM Anspruch auf eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 30% des Auftragswertes. BLM bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist und dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Entgelt; Zahlungsbedingungen
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für jede Leistung von BLM das in der Preisliste von BLM, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Gültigkeit hat, für die beauftragte Leistung vorgesehene Entgelt zu zahlen. Das Entgelt erhöht sich um die jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer.
5.2 Rechnungen von BLM sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Bei Verteilaufträgen über mehrere Zustellungen stellt BLM die Rechnungen wöchentlich. Wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, gerät der Auftraggeber spätestens 10 Tage nach Fälligkeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzugseintritt, ist BLM berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens durch BLM bleibt vorbehalten.
6. Leistungsfristen und -termine; Verzug
6.1 Leistungsfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Verbindliche Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlicher Informationen und Unterlagen bei uns.
6.2 Die Verteilung der Druckschriften erfolgt an dem schriftlich vereinbarten Tag. BLM ist allerdings nicht verpflichtet, die Druckschriften zu einer bestimmten Tageszeit zu verteilen.
6.3 Wenn der Auftraggeber ihm obliegende Haupt-, Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, wie Zahlung des geschuldeten Entgelts, Bereitstellung der Druckschriften zur Verteilung o. Ä. nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, vereinbarte Lieferfristen und -termine, entsprechend den Bedürfnissen unseres Betriebsablaufs, angemessen zu verlängern.
6.4 Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder andere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Verkehrsunfall, Naturkatastrophen, Sabotage, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, hoheitliche oder behördliche Eingriffe und Maßnahmen, sowie andere vergleichbare Ereignisse) verursacht wurden, die wir nicht zu vertreten haben. Erschweren oder verunmöglichen solche Ereignisse die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen erheblich und ist die Behinderung nicht nur vorübergehend, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die für die Erbringung der Leistungen vereinbarten Fristen oder verschieben sich die jeweiligen Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
6.5 Wird ein verbindlich festgelegter Verteilungstermin aus Gründen überschritten, die BLM alleine und unmittelbar zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber BLM zunächst schriftlich und unter Einräumung einer angemessenen Frist, die jedoch mindestens 48 Stunden beträgt, zur Erbringung der geschuldeten Leistung aufzufordern. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gerät BLM in Verzug. Im Verzugsfalle ist die Höhe des Schadensersatzes für jeden vollen Verspätungstag auf 1,0 %, maximal auf 5,0 %, der vereinbarten Vergütung. Dieser Absatz gilt nicht bei vorsätzlichem oder grobem Verschulden von BLM oder seiner Erfüllungsgehilfen. Überdies bleibt dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist und BLM bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Diese Ansprüche in Ziff. 6.5 stellen die einzigen Rechtsbehelfe des Auftraggebers im Verzugsfalle dar. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nichtvertraglicher Art, ist ausgeschlossen.
7. Reklamationen; Gewährleistung
7.1 Gehen beim Auftraggeber Beschwerden wegen angeblicher Verletzungen von Zustellverboten ein, informiert er BLM unverzüglich schriftlich darüber und stellt ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. Der Auftraggeber wird sich über die Reaktion auf solche Beschwerden mit BLM abstimmen.
7.2 BLM leistet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Ziff. 7 Gewähr dafür, dass die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen vertragsgemäß mit der Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmanns erbracht werden.
7.3 Der Auftraggeber kann im Gewährleistungsfall nur das Recht auf Nacherfüllung geltend machen. Nur falls die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
7.4 Alle Ansprüche des Auftraggebers wegen der Mangelhaftigkeit der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verjähren innerhalb eines (1) Jahres nach Erbringung des jeweiligen Teils der betreffenden Leistung.
8. Haftungsbegrenzung
8.1 Mit Ausnahme einer Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben oder für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit stammen, haften wir dem Auftraggeber gegenüber bei einer Verletzung von sich aus dem zwischen uns geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadensersatz, ohne jedoch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Haftung zu verzichten.
8.2 Wir haften nur für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung anderer vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
8.3 Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
8.4 Bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer, d.h. nicht wesentlicher vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
8.5 Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
8.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Beschränkungen nicht verbunden.
9. Sonstige Regelungen; Anwendbares Recht; Gerichtsstand
9.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen unsere Ansprüche aufzurechnen, außer wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber ist überdies nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder sonstige ihn treffende Pflichten auszusetzen, es sei denn, dass wir fällige Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben. § 215 BGB findet keine Anwendung. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.
9.2 Soweit infolge von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen, wegen denen aus unserer Sicht eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers zu befürchten ist, unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, offene Forderungen sofort fällig zu stellen. In diesen Fällen können wir für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlung verlangen. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
9.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Berlin. Wir können den Auftraggeber nach unserer Wahl aber auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
9.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
9.5 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.
9.6 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen durch individuelle Vertragsabreden im Sinne des §305b BGB bedürfen keiner Form. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen der Textform.
9.7 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.